P3 23 297 VERFÜGUNG VOM 6. JUNI 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp gegen Y _________, Beschwerdegegner und Z _________, Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, (Einstellungsverfügung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. November 2023 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis [SAO 22 2073]
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ange- fochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 21. November 2023 an den Rechtsanwalt des Be- schwerdeführers verschickt, womit die am Montag, 4. Dezember 2024 versandte Be- schwerde in Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende fristgerecht eingereicht wurde.
E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger legitimiert sind auch die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB, wenn sie Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Unter dieser Voraussetzung sind sie in der Rei- henfolge der Erbberechtigung auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Privatkläger durch die Einstel- lungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Be- schwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
- 4 -
E. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sach- verhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfah- ren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsan- waltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vor- kehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO).
E. 2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage rechtfertigt, bzw. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verur- teilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageer- hebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 je m.w.N.; Bundesge- richtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Besonders schwierig sind dabei solche Fälle, in denen ausser den Aussagen der ge- schädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden
- 5 - sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein beson- ders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussagen der Anklage anzu- stellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden des- sen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen wer- den (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO).
E. 2.3 Vorliegend führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung zunächst an, dass auf der Parzelle Nr. xxx1 keine Dienstbarkeiten lasten würden. Der errichtete Maschendrahtzaun befinde sich vollumfänglich auf der Parzelle Nr. xxx1 und sei aus landwirtschaftlichen Gründen errichtet worden. In Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung seien die Natursteinplatten für die Errichtung des Zaunes entfernt worden und auf einem Parkplatz, welcher sich 100 Meter südlich der Parzellen befinde, abgelegt worden. Die Leuchten seien zwar entfernt worden, jedoch seien diese wieder vom Bruder des Privatklägers an den ursprünglichen Platz zurückgebracht worden. Schliesslich begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens damit, dass Z _________ und Y _________ zwecks terrestrischen Verschiebungen die Holz- pflöcke eingeschlagen hätten. Es handle sich dabei nicht um Grenzzeichen, sondern um gewöhnliche Holzpflöcke. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, es handle sich vorliegend um eine «Katasterparzelle», weshalb Dienstbarkeiten bestehen könnten, ohne im Grundbuch eingetragen zu sein. Vorliegend sei der Weg seit 1974 als Zugang genutzt worden, wes- halb eine extratabulare Ersitzung von Dienstbarkeiten bestehe. Es treffe nicht zu, dass sich der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle Nr. xxx1 befinde, da früher gewöhnlich die Wasserleite die Grenze dargestellt habe. Auf den Fotos sei klar zu erkennen, dass der Zaun nicht genau der Wasserleite folge und den bisher genutzten Weg versperre. Der Zaun könne zum Weiden von Schafen nicht genutzt werden, da er nicht in sich geschlos- sen sei. Es müsse zusätzlich noch ein elektrischer Weidezaun aufgebaut werden, so dass der fest installierte Zaun ohne eigentliche Funktion bleibe. Der feste Zaun sei nur
- 6 - erstellt worden, um den Nachbarn den Zugang zu erschweren, was eine Nötigung dar- stelle. Die Leuchten seien teilweise auch zerstört worden, was den Tatbestand der Sach- beschädigung erfülle. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die Beschuldigten hätten mit den Holzpflöcken die Grenzen bezeichnen und sich so unrechtmässig berei- chern wollen.
E. 2.4 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Einsatz der Tatmittel geht es dem Täter darum, die Freiheit des Opfers nach eigenem Gutdünken in unzulässiger Weise zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 13 zu Art. 181 StGB). Schutzobjekt ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 427 E. 3.2.1, 134 IV 126), wobei die Freiheit eines jeden durch die Staats- und Rechtsordnung eingeschränkt wird. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet ihre Grenzen meist an der recht- lich geschützten Freiheit des andern. Nur innerhalb dieser Grenzen besteht ein Bedürfnis des Freiheitsschutzes durch Strafbestimmungen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 und 57 zu Art. 181 StGB). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot («nullum crimen sine lege») gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der «ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise gedul- dete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstli- cher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln ver- gleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 137 IV 326 E. 3.3.1, 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 129 IV 262 E. 2.1, 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit ver- schiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck verbo- ten sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht
- 7 - oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaub- ten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 134 IV 216 E. 1, 129 IV 6 E. 3.4).
E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer macht den Beschwerdegegner zunächst den Tatvorwurf, ihn genötigt zu haben, indem sie einen Zaun erstellt hätten und ihm dadurch den bis dahin unangefochtene immerwährende Zugang zu seiner Parzelle Nr. xxx2 (GBV- Nr. xxx3), unterbunden zu haben. Die Beschwerdegegner bestreitet nicht, den Zaun ge- baut zu haben. Damit eine Nötigung bejaht werden kann, bedarf es jedoch einer Nöti- gungshandlung, die unrechtmässig ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise fest- gestellt hat und auch der Beschwerdeführer so nicht rügt, geht aus den Katasterauszü- gen keine auf der Parzelle Nr. xxx4 (GBV-Nr. xxx1) lastende Dienstbarkeiten hervor. Der Beschwerdeführer macht jedoch eine Ersitzung geltend. Zudem bringt er vor, dass sich der betreffende Zaun entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht vollumfänglich auf der beschwerdegegnerischen Parzelle befindet und bestreitet damit den Grenzver- lauf. Die Streitigkeit enthält demnach eine bedeutende zivilrechtliche Komponente. Die definitive Beurteilung dieser Fragen, mithin ob vorliegend eine Dienstbarkeit zu Lasten der Parzelle Nr. xxx4 (GBV-Nr. xxx1) und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 (GBV-Nr. xxx3), beide Plan Nr. yyy1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________ ersessen worden ist und wie die Grenze zwischen den genannten Parzellen verläuft, ist grund- sätzlich dem Zivilgericht zu überlassen. Die Strafbehörden haben jedoch vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Bereichen wie das Zivilrecht zu entscheiden (Bundesge- richtsurteile 1B_67/2011 vom 13.April 2011 E. 4.1, 1B_57/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.1.2; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts P1 16 71 vom 5. Dezember 2017 E. 4.2).
E. 2.4.2 Gemäss dem aktenkundigen Katasterauszug bestehen keine Dienstbarkeiten auf der Parzelle Nr. xxx4 (GBV-Nr. xxx1). Bezüglich der Wirkungen des Katasters hat das Kantonsgericht wiederholt entschieden, dass dem Kataster an sich weder die positive noch die negative Grundbuchwirkung zukommt (ZWR 1982 S. 217; Urteil des Kantons- gerichts C1 14 117 vom 10. Oktober 2016, C1 21 180 vom 6. Juli 2022). Nach dieser Rechtsprechung bildet ein Eintrag im Kataster lediglich ein Indiz für das Eigentumsrecht (vgl. auch SCHNYDER/STEINER/MURMANN/GUNTERN VOLKEN/STOFFEL, Der Notar im Kan- ton Wallis, 2018, S. 162). Der Kanton Wallis kennt im Bereich des kantonalen Grund- buchs kein umfassend bereinigtes Servitutenregister (ZWR 1995, S. 229 f. mit Hinweis auf Huber, in: ZBGR 62/1981, S. 206 ff.; Guntern, Das intertemporale Recht der Dienst- barkeiten und des Grundbuches im Wallis, S. 107; SCHNYDER/MURMANN/LUGIN- BÜHL/GUNTER VOLKEN/STOFFEL, Walliser Grundbucheinrichtungen, ZWR 2016 S. 367),
- 8 - was umso mehr für Kataster gelten muss. Nach der kantonalen Praxis ist daher die aus- serordentliche Ersitzung von Dienstbarkeiten an Grundstücken möglich, welche im kan- tonalen Kataster oder im öffentlichen Eintragungsregister (Transkriptionsregister) figu- rieren und noch nicht in das eidgenössische Grundbuch aufgenommen worden sind (ZWR 2015, S. 161; 1997, S. 253; 1995, S. 227; 2003 S. 275; VOUILLOZ, L’acquisition de servitudes immobilières par prescription extraordinaire, in: ZWR 1991, S. 505 ff.) Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft nicht bereits aufgrund der Tatsa- che, dass das Grundbuchamt eine Dienstbarkeit verneinte, eine solche als nicht vorhan- den ansehen. Sie hätte zumindest vorfrageweise abklären müssen, ob eine Dienstbar- keit durch eine Ersitzung entstanden ist. Hierzu hätte sie weitere Personen, insbeson- dere Nachbarn, befragen müssen. Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, dass tat- sächlich eine Dienstbarkeit im Sinne eines Wegrechts zu Gunsten der beschwerdefüh- rerischen Parzelle besteht, wäre der Tatbestand der Nötigung diesbezüglich nicht erfüllt, wie nachfolgende Ausführungen aufzeigen.
E. 2.4.3 Es steht vorliegend ausser Frage, dass die Tatbestandsvariante der Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile nicht zur Anwendung gelangen. Die weitere Tatbe- standsvariante, «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit», ist wie ausgeführt, rest- riktiv anzuwenden und es kommt nur ein Zwangsmittel in Betracht, welches das üblicher- weise geduldete Mass der Beeinflussung so eindeutig überschreitet wie Gewalt oder Drohung. Es braucht demnach eine gewisse Intensität. Die Beschwerdegegner haben unbestrittenermassen einen Zaun aufgestellt, welcher gemäss Angaben des Beschwer- deführers den Durchgang zu seiner Parzelle versperrt. Aus den aktenkundigen Fotogra- fien ist ersichtlich, dass der Zaun entlang der «Wasserleite» aufgestellt worden ist, auf einem Landstück, welches relativ eben verläuft. Aus den Fotografien ergibt sich aber auch, dass der Weg zum Chalet nicht gänzlich versperrt ist. Es ist dem Beschwerdefüh- rer immer noch möglich, parallel zum Zaun zu seinem Chalet zu gelangen. Das Aufstel- len des Zauns entlang der «Wasserleite» vermag damit keine derartige Intensität aufzu- weisen, dass von einer Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen ist. Anders sähe die Situation aus, wenn dem Beschwerdeführer durch den Zaun vollumfänglich den Weg zu seinem Chalet versperrt worden wäre und er über einen anderen Weg zu seinem Ferienhaus gelangen muss. Denn Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und ist damit auch anwendbar ist, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (vgl. BGE 119 IV 301 E. 3.a; Bundesgerichtsurteil 6B_170/2011 vom
- 9 - 10.November 2011 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 108 IV 165 E. 3b; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich SB220560-O/U vom 14. Juli 2023).
E. 2.4.4 Der Beschwerdeführer macht nicht nur ein Durchgangsrecht geltend, sondern ist der Ansicht, dass sich der errichtete Zaun nicht vollumfänglich auf der Parzelle des Be- schwerdegegners Y _________ befindet. Er führt an, früher habe gewöhnlich die «Was- serleite» die Grenze dargestellt und auf den Fotos sei klar zu erkennen, dass der Zaun nicht genau der «Wasserleite» folge. Die Beschwerdegegner hingegen vertreten den Standpunkt, dass sich der Zaun vollumfänglich auf ihrer Parzelle bzw. auf der Parzelle von Y _________ befinde. Aus den aktenkundigen Fotos ist ersichtlich, dass der Zaun unterhalb der «Wasserleite» errichtet worden ist (S. 9, 68). Die Polizei zeichnete im Wei- teren auf einem VS-GIS-Ausschnitt den ungefähren Verlauf auf (S. 68). Gemäss diesem Plan würde sich der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle von Y _________ befinden. In ihrem Verwaltungsbericht vom 14. Juni 2023 führt sie hingegen aus, es müsse durch eine geometrische Vermessung abgeklärt werden, ob der besagte Zaun tatsächlich gänzlich auf der Parzelle von Y _________ sei (S. 65). Aus den Feststellungen der Po- lizei lässt sich damit nicht eindeutig darauf schliessen, dass der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle von Y _________ liegt. Der Sachverhalt ist diesbezüglich somit nicht derart klar, dass eine Nötigung von vornherein ausgeschlossen werden kann und die Staats- anwaltschaft hätte auch hier zumindest vorfrageweise zivilrechtliche Fragen prüfen müs- sen. Auch in rechtlicher Hinsicht ist der Tatbestand nicht offensichtlich unerfüllt, zumal nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Nötigungshandlung ausgeschlossen werden kann. Der Sachverhalt gestaltet sich denn auch anders als wenn eine Dienstbarkeit bzw. ein Durchgangsrecht angenommen wird, zumal in diesem Fall der Beschwerdeführer dulden müsste, dass auf seiner Parzelle teilweise ein Zaun steht, womit wohl eine ge- wisse Intensität erreicht ist und nicht von einer offensichtlichen Nichterfüllung des Tat- bestands ausgegangen werden kann, welche eine Einstellung rechtfertigen würde. Auch was den subjektiven Tatbestand betrifft, kann nicht von einer offensichtlichen Nichterfüllung ausgegangen werden. Die Beschwerdegegner sagten zwar konstant aus, den Zaun aus landwirtschaftlichen Gründen erstellt zu haben. Aus den aktenkundigen Fotografien lässt sich jedoch entnehmen, dass das Grundstück nur teilweise umzäunt wurde, was bei einer landwirtschaftlichen Nutzung des Zauns eher merkwürdig anmutet. Zudem wurde gleichwohl ein Weidenetz aufgestellt (S. 81). Die Aussagen der Beschwer- degegner erscheinen somit nicht derart glaubhaft, dass bereits jetzt feststeht, dass ein
- 10 - Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Es liegt jedenfalls keine klare Straf- losigkeit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO vor. Die Einstellungsverfügung ist damit in diesem Punkt aufzuheben.
E. 2.5 Der Sachbeschädigung macht sich nach Art. 144 Abs.1 StGB schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Es ist nur die vorsätzliche Sachbeschädi- gung strafbar (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 6 zu Art. 144 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB).
E. 2.5.1 Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern im Weiteren vor, Nacht- leuchten von seinem Grundstück entfernt und teilweise zerstört zu haben. Der Bruder des Beschwerdeführers, A _________, gab anlässlich seiner Befragung an, dass er ge- sehen habe, wie Z _________ die Nachtleuchten entfernt und weggeworfen habe. Sie hätten die Leuchten wieder gesammelt und zurück an den ursprünglichen Ort zurückge- bracht. Eine davon sei kaputtgegangen (S. 35 F/A 7). Der Schaden selbst ist nicht do- kumentiert. Aktenkundig ist einzig die Fotografie einer vergleichbaren Version der an- geblich beschädigten Lampe. Die Beschwerdegegner, insbesondere Z _________, be- streiten die ihnen vorgeworfene Beschädigung der Lampe (vgl. S. 41 A/F 16). Der Scha- den und die Täterschaft ergeben sich damit einzig aus den Aussagen des Beschwerde- führers und seines Bruders, wobei der Beschwerdeführer selbst nicht gesehen hat, wer die Nachtleuchten entfernt und eine davon beschädigt hatte. Die Lampen haben sich auf dem Boden befunden, weshalb jederzeit die Gefahr bestand, dass jemand oder ein Tier darauf tritt. Es wäre möglich, dass ein allfälliger Schaden vor oder nach der Entfernung der Sache entstanden ist. Die Aussagen des Bruders sind denn auch mit Vorsicht zu würdigen, zumal er einerseits der Bruder des Beschwerdeführers und anderseits Mitei- gentümer der betreffenden Parzelle ist. Aufgrund der geringen Deliktsumme ist an den Tatverdacht höhere Anforderungen zu stellen, als bei schweren Delikten, bei welchen sich eine Anklageerhebung in der Regel aufdrängt, wenn ein Freispruch genauso wahr- scheinlich ist wie ein Schuldspruch (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.3). Die Beweislage ist vorliegend aber derart dürftig, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht erhärtet wer- den kann. Es sind denn auch keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die für eine nähere Aufklärung sorgen könnten. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Sachbeschädigung ist mithin zu bestätigen.
- 11 -
E. 2.6 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenz- stein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 256 StGB). Die in Art. 256 StGB geschützten privaten Grenzsteine oder andern Grenz- zeichen dienen der Kenntlichmachung der Reichweite von Grundeigentum. Geschützt werden private Markierungen, die durch Vereinbarung oder Anerkennung zur Abgren- zung von Grundstücken untereinander bestimmt sind (vgl. Art. 668 ff. ZGB). Einseitig gesetzte Zeichen genügen nicht (BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 256 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Tathandlungen des Beseitigens und Unkenntlichma- chens entsprechen der Urkundenunterdrückung gemäss Art. 254, diejenigen des Verrü- ckens und Verfälschens der Fälschung i. e. S. gem. Art. 251. Die Tathandlung des fal- schen Setzens entspricht der Falschbeurkundung i. S. v. Art. 251. Wie bei der Urkunde- fälschung (Art. 251 StGB) wird die Strafbarkeit subjektiv an den Vorsatz sowie die Ab- sicht geknüpft, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
E. 2.6.1 Was den Vorwurf der Grenzverrückung betrifft, bestreiten die Beschuldigten vor- liegend nicht, die Holzpflöcke gesetzt zu haben. Indessen werden von Art. 256 StGB mit Blick auf das unter E. 2.6 Ausgeführte einzig private Markierungen geschützt, die durch Vereinbarung oder Anerkennung zur Abgrenzung von Grundstücken untereinander be- stimmt sind. Einseitig gesetzte Zeichen genügen demnach nicht. Es geht weder aus den Akten hervor noch wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass es sich hierbei um Grenzsteine bzw. Grenzzeichen im Sinne der Strafbestimmung Art. 256 StGB handelt. Mithin ist bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt, weshalb sich eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt und die Einstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgte.
E. 2.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde in einem Punkt gutzuheissen und in zweien abzuweisen.
E. 3 Der Kanton Wallis bezahlt X _________, Beschwerdeführer, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.00.
E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt zu zwei Dritteln. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Staatsanwaltschaft zu einem Drittel aufzuerlegen.
- 12 - Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah- ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall waren mehrere Sachverhaltskomplexe Streitge- genstand, weshalb es sich rechtfertigt die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der verbleibende Kostenvorschuss von Fr. 200.00 wird ihm zurückerstattet. Im Umfang von Fr. 400.00 gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
E. 3.2 Die Beschwerdegegner haben sich vernehmen lassen, wobei nur Z _________ an- waltlich vertreten ist und Y _________ mit seiner kurzen Eingabe kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden ist. Die Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt (Art. 144 StGB), sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich entschädigungspflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Betreffend die Grenzverrückung ist der Beschwerdegegner durch den Staat zu entschädigen. Der Beschwerdeführer seinerseits ist für die teilweise Gut- heissung durch die Staatsanwaltschaft zu entschädigen. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners hat eine kurze Stellungnahme eingereicht. Die Parteientschädigung ist in Anwendung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 600.00 festzusetzen und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Wallis aufzuerlegen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat eine 9-seitige Beschwerdeschrift ver- fasst, wobei grossmehrheitlich der bereits dargelegte Sachverhalt und die Prozessge- schichte erläutert wurde. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Unterliegens und der für den Obsiegensteil aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung des Be- schwerdeführers auf Fr. 400.00 festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
- 13 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Ak- ten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 wird X _________, Beschwerdeführer, zu Fr. 800.00 und der Staatanwaltschaft des Kantons Wallis zu Fr. 400.00 auferlegt. Die X _________ auferlegten Kosten werden mit dem Kosten- vorschuss verrechnet und die Restanz von Fr. 200.00 ihm zurückerstattet.
E. 4 X _________, Beschwerdeführer, bezahlt Z _________, Beschwerdegegner, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.00.
E. 5 Der Kanton Wallis bezahlt Z _________, Beschwerdegegner, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. Sitten, 6.Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 23 297
VERFÜGUNG VOM 6. JUNI 2024
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp gegen Y _________, Beschwerdegegner und Z _________, Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch,
(Einstellungsverfügung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. November 2023 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis [SAO 22 2073]
- 2 - Verfahren
A. X _________ reichte am 31. Oktober 2022 gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, Nötigung nach Art. 181 StGB, Hausfriedens- bruch nach Art. 186 StGB und Grenzverrückung nach Art. 256 StGB eine Strafanzeige bzw. Strafklage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Ober- wallis, ein. Als Täter vermutete er Y _________ und Z _________. B. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden X _________, A _________, Z _________ und Y _________ befragt. Im Nachgang der Parteimitteilung vom 11. September 2023, mit welcher die Parteien informiert wurden, dass die Einstel- lung des Verfahrens in Betracht gezogen wird, stellte der Privatkläger am 22. September 2023 mehrere Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft wies diese Anträge am
14. November 2023 ab. C. Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. November 2023 folgende Einstellungsverfü- gung: 1. Das Strafverfahren gegen Z _________ und Y _________ wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Grenzverrückung (Art. 256 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Der Kanton Wallis bezahlt Z _________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00. 3. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 4. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Wallis (Art. 423 Abs. 1 StPO). D. X _________ reichte am 4. Dezember 2023 gegen diese Verfügung eine Be- schwerde beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellungsverfügung im Strafverfahren SAO 22 2073 wird aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, Frau Staatsanwältin Willisch, nimmt das Verfahren sofort wieder auf. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer rechtens. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zugesprochen. E. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 11. Januar 2024 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Z _________ reichte am 18. Januar 2024 eine Stellungnahme ein und verlangte die Beschwerde kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen, soweit
- 3 - darauf überhaupt einzutreten sei. Y _________ deponierte am 18. Januar 2024 eine Stellungnahme und verlangte die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ange- fochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 21. November 2023 an den Rechtsanwalt des Be- schwerdeführers verschickt, womit die am Montag, 4. Dezember 2024 versandte Be- schwerde in Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende fristgerecht eingereicht wurde. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger legitimiert sind auch die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB, wenn sie Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Unter dieser Voraussetzung sind sie in der Rei- henfolge der Erbberechtigung auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Privatkläger durch die Einstel- lungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Be- schwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
- 4 - 2. 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sach- verhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfah- ren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsan- waltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vor- kehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). 2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage rechtfertigt, bzw. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verur- teilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageer- hebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 je m.w.N.; Bundesge- richtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Besonders schwierig sind dabei solche Fälle, in denen ausser den Aussagen der ge- schädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden
- 5 - sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein beson- ders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussagen der Anklage anzu- stellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden des- sen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen wer- den (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO). 2.3 Vorliegend führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung zunächst an, dass auf der Parzelle Nr. xxx1 keine Dienstbarkeiten lasten würden. Der errichtete Maschendrahtzaun befinde sich vollumfänglich auf der Parzelle Nr. xxx1 und sei aus landwirtschaftlichen Gründen errichtet worden. In Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung seien die Natursteinplatten für die Errichtung des Zaunes entfernt worden und auf einem Parkplatz, welcher sich 100 Meter südlich der Parzellen befinde, abgelegt worden. Die Leuchten seien zwar entfernt worden, jedoch seien diese wieder vom Bruder des Privatklägers an den ursprünglichen Platz zurückgebracht worden. Schliesslich begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens damit, dass Z _________ und Y _________ zwecks terrestrischen Verschiebungen die Holz- pflöcke eingeschlagen hätten. Es handle sich dabei nicht um Grenzzeichen, sondern um gewöhnliche Holzpflöcke. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, es handle sich vorliegend um eine «Katasterparzelle», weshalb Dienstbarkeiten bestehen könnten, ohne im Grundbuch eingetragen zu sein. Vorliegend sei der Weg seit 1974 als Zugang genutzt worden, wes- halb eine extratabulare Ersitzung von Dienstbarkeiten bestehe. Es treffe nicht zu, dass sich der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle Nr. xxx1 befinde, da früher gewöhnlich die Wasserleite die Grenze dargestellt habe. Auf den Fotos sei klar zu erkennen, dass der Zaun nicht genau der Wasserleite folge und den bisher genutzten Weg versperre. Der Zaun könne zum Weiden von Schafen nicht genutzt werden, da er nicht in sich geschlos- sen sei. Es müsse zusätzlich noch ein elektrischer Weidezaun aufgebaut werden, so dass der fest installierte Zaun ohne eigentliche Funktion bleibe. Der feste Zaun sei nur
- 6 - erstellt worden, um den Nachbarn den Zugang zu erschweren, was eine Nötigung dar- stelle. Die Leuchten seien teilweise auch zerstört worden, was den Tatbestand der Sach- beschädigung erfülle. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die Beschuldigten hätten mit den Holzpflöcken die Grenzen bezeichnen und sich so unrechtmässig berei- chern wollen. 2.4 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Einsatz der Tatmittel geht es dem Täter darum, die Freiheit des Opfers nach eigenem Gutdünken in unzulässiger Weise zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 13 zu Art. 181 StGB). Schutzobjekt ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 427 E. 3.2.1, 134 IV 126), wobei die Freiheit eines jeden durch die Staats- und Rechtsordnung eingeschränkt wird. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet ihre Grenzen meist an der recht- lich geschützten Freiheit des andern. Nur innerhalb dieser Grenzen besteht ein Bedürfnis des Freiheitsschutzes durch Strafbestimmungen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 und 57 zu Art. 181 StGB). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot («nullum crimen sine lege») gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der «ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise gedul- dete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstli- cher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln ver- gleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 137 IV 326 E. 3.3.1, 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 129 IV 262 E. 2.1, 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit ver- schiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck verbo- ten sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht
- 7 - oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaub- ten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1, 134 IV 216 E. 1, 129 IV 6 E. 3.4). 2.4.1 Der Beschwerdeführer macht den Beschwerdegegner zunächst den Tatvorwurf, ihn genötigt zu haben, indem sie einen Zaun erstellt hätten und ihm dadurch den bis dahin unangefochtene immerwährende Zugang zu seiner Parzelle Nr. xxx2 (GBV- Nr. xxx3), unterbunden zu haben. Die Beschwerdegegner bestreitet nicht, den Zaun ge- baut zu haben. Damit eine Nötigung bejaht werden kann, bedarf es jedoch einer Nöti- gungshandlung, die unrechtmässig ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise fest- gestellt hat und auch der Beschwerdeführer so nicht rügt, geht aus den Katasterauszü- gen keine auf der Parzelle Nr. xxx4 (GBV-Nr. xxx1) lastende Dienstbarkeiten hervor. Der Beschwerdeführer macht jedoch eine Ersitzung geltend. Zudem bringt er vor, dass sich der betreffende Zaun entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht vollumfänglich auf der beschwerdegegnerischen Parzelle befindet und bestreitet damit den Grenzver- lauf. Die Streitigkeit enthält demnach eine bedeutende zivilrechtliche Komponente. Die definitive Beurteilung dieser Fragen, mithin ob vorliegend eine Dienstbarkeit zu Lasten der Parzelle Nr. xxx4 (GBV-Nr. xxx1) und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 (GBV-Nr. xxx3), beide Plan Nr. yyy1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B _________ ersessen worden ist und wie die Grenze zwischen den genannten Parzellen verläuft, ist grund- sätzlich dem Zivilgericht zu überlassen. Die Strafbehörden haben jedoch vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Bereichen wie das Zivilrecht zu entscheiden (Bundesge- richtsurteile 1B_67/2011 vom 13.April 2011 E. 4.1, 1B_57/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.1.2; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts P1 16 71 vom 5. Dezember 2017 E. 4.2). 2.4.2 Gemäss dem aktenkundigen Katasterauszug bestehen keine Dienstbarkeiten auf der Parzelle Nr. xxx4 (GBV-Nr. xxx1). Bezüglich der Wirkungen des Katasters hat das Kantonsgericht wiederholt entschieden, dass dem Kataster an sich weder die positive noch die negative Grundbuchwirkung zukommt (ZWR 1982 S. 217; Urteil des Kantons- gerichts C1 14 117 vom 10. Oktober 2016, C1 21 180 vom 6. Juli 2022). Nach dieser Rechtsprechung bildet ein Eintrag im Kataster lediglich ein Indiz für das Eigentumsrecht (vgl. auch SCHNYDER/STEINER/MURMANN/GUNTERN VOLKEN/STOFFEL, Der Notar im Kan- ton Wallis, 2018, S. 162). Der Kanton Wallis kennt im Bereich des kantonalen Grund- buchs kein umfassend bereinigtes Servitutenregister (ZWR 1995, S. 229 f. mit Hinweis auf Huber, in: ZBGR 62/1981, S. 206 ff.; Guntern, Das intertemporale Recht der Dienst- barkeiten und des Grundbuches im Wallis, S. 107; SCHNYDER/MURMANN/LUGIN- BÜHL/GUNTER VOLKEN/STOFFEL, Walliser Grundbucheinrichtungen, ZWR 2016 S. 367),
- 8 - was umso mehr für Kataster gelten muss. Nach der kantonalen Praxis ist daher die aus- serordentliche Ersitzung von Dienstbarkeiten an Grundstücken möglich, welche im kan- tonalen Kataster oder im öffentlichen Eintragungsregister (Transkriptionsregister) figu- rieren und noch nicht in das eidgenössische Grundbuch aufgenommen worden sind (ZWR 2015, S. 161; 1997, S. 253; 1995, S. 227; 2003 S. 275; VOUILLOZ, L’acquisition de servitudes immobilières par prescription extraordinaire, in: ZWR 1991, S. 505 ff.) Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft nicht bereits aufgrund der Tatsa- che, dass das Grundbuchamt eine Dienstbarkeit verneinte, eine solche als nicht vorhan- den ansehen. Sie hätte zumindest vorfrageweise abklären müssen, ob eine Dienstbar- keit durch eine Ersitzung entstanden ist. Hierzu hätte sie weitere Personen, insbeson- dere Nachbarn, befragen müssen. Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, dass tat- sächlich eine Dienstbarkeit im Sinne eines Wegrechts zu Gunsten der beschwerdefüh- rerischen Parzelle besteht, wäre der Tatbestand der Nötigung diesbezüglich nicht erfüllt, wie nachfolgende Ausführungen aufzeigen. 2.4.3 Es steht vorliegend ausser Frage, dass die Tatbestandsvariante der Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile nicht zur Anwendung gelangen. Die weitere Tatbe- standsvariante, «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit», ist wie ausgeführt, rest- riktiv anzuwenden und es kommt nur ein Zwangsmittel in Betracht, welches das üblicher- weise geduldete Mass der Beeinflussung so eindeutig überschreitet wie Gewalt oder Drohung. Es braucht demnach eine gewisse Intensität. Die Beschwerdegegner haben unbestrittenermassen einen Zaun aufgestellt, welcher gemäss Angaben des Beschwer- deführers den Durchgang zu seiner Parzelle versperrt. Aus den aktenkundigen Fotogra- fien ist ersichtlich, dass der Zaun entlang der «Wasserleite» aufgestellt worden ist, auf einem Landstück, welches relativ eben verläuft. Aus den Fotografien ergibt sich aber auch, dass der Weg zum Chalet nicht gänzlich versperrt ist. Es ist dem Beschwerdefüh- rer immer noch möglich, parallel zum Zaun zu seinem Chalet zu gelangen. Das Aufstel- len des Zauns entlang der «Wasserleite» vermag damit keine derartige Intensität aufzu- weisen, dass von einer Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen ist. Anders sähe die Situation aus, wenn dem Beschwerdeführer durch den Zaun vollumfänglich den Weg zu seinem Chalet versperrt worden wäre und er über einen anderen Weg zu seinem Ferienhaus gelangen muss. Denn Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und ist damit auch anwendbar ist, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (vgl. BGE 119 IV 301 E. 3.a; Bundesgerichtsurteil 6B_170/2011 vom
- 9 - 10.November 2011 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 108 IV 165 E. 3b; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich SB220560-O/U vom 14. Juli 2023). 2.4.4 Der Beschwerdeführer macht nicht nur ein Durchgangsrecht geltend, sondern ist der Ansicht, dass sich der errichtete Zaun nicht vollumfänglich auf der Parzelle des Be- schwerdegegners Y _________ befindet. Er führt an, früher habe gewöhnlich die «Was- serleite» die Grenze dargestellt und auf den Fotos sei klar zu erkennen, dass der Zaun nicht genau der «Wasserleite» folge. Die Beschwerdegegner hingegen vertreten den Standpunkt, dass sich der Zaun vollumfänglich auf ihrer Parzelle bzw. auf der Parzelle von Y _________ befinde. Aus den aktenkundigen Fotos ist ersichtlich, dass der Zaun unterhalb der «Wasserleite» errichtet worden ist (S. 9, 68). Die Polizei zeichnete im Wei- teren auf einem VS-GIS-Ausschnitt den ungefähren Verlauf auf (S. 68). Gemäss diesem Plan würde sich der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle von Y _________ befinden. In ihrem Verwaltungsbericht vom 14. Juni 2023 führt sie hingegen aus, es müsse durch eine geometrische Vermessung abgeklärt werden, ob der besagte Zaun tatsächlich gänzlich auf der Parzelle von Y _________ sei (S. 65). Aus den Feststellungen der Po- lizei lässt sich damit nicht eindeutig darauf schliessen, dass der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle von Y _________ liegt. Der Sachverhalt ist diesbezüglich somit nicht derart klar, dass eine Nötigung von vornherein ausgeschlossen werden kann und die Staats- anwaltschaft hätte auch hier zumindest vorfrageweise zivilrechtliche Fragen prüfen müs- sen. Auch in rechtlicher Hinsicht ist der Tatbestand nicht offensichtlich unerfüllt, zumal nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Nötigungshandlung ausgeschlossen werden kann. Der Sachverhalt gestaltet sich denn auch anders als wenn eine Dienstbarkeit bzw. ein Durchgangsrecht angenommen wird, zumal in diesem Fall der Beschwerdeführer dulden müsste, dass auf seiner Parzelle teilweise ein Zaun steht, womit wohl eine ge- wisse Intensität erreicht ist und nicht von einer offensichtlichen Nichterfüllung des Tat- bestands ausgegangen werden kann, welche eine Einstellung rechtfertigen würde. Auch was den subjektiven Tatbestand betrifft, kann nicht von einer offensichtlichen Nichterfüllung ausgegangen werden. Die Beschwerdegegner sagten zwar konstant aus, den Zaun aus landwirtschaftlichen Gründen erstellt zu haben. Aus den aktenkundigen Fotografien lässt sich jedoch entnehmen, dass das Grundstück nur teilweise umzäunt wurde, was bei einer landwirtschaftlichen Nutzung des Zauns eher merkwürdig anmutet. Zudem wurde gleichwohl ein Weidenetz aufgestellt (S. 81). Die Aussagen der Beschwer- degegner erscheinen somit nicht derart glaubhaft, dass bereits jetzt feststeht, dass ein
- 10 - Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Es liegt jedenfalls keine klare Straf- losigkeit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO vor. Die Einstellungsverfügung ist damit in diesem Punkt aufzuheben. 2.5 Der Sachbeschädigung macht sich nach Art. 144 Abs.1 StGB schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Es ist nur die vorsätzliche Sachbeschädi- gung strafbar (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 6 zu Art. 144 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). 2.5.1 Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern im Weiteren vor, Nacht- leuchten von seinem Grundstück entfernt und teilweise zerstört zu haben. Der Bruder des Beschwerdeführers, A _________, gab anlässlich seiner Befragung an, dass er ge- sehen habe, wie Z _________ die Nachtleuchten entfernt und weggeworfen habe. Sie hätten die Leuchten wieder gesammelt und zurück an den ursprünglichen Ort zurückge- bracht. Eine davon sei kaputtgegangen (S. 35 F/A 7). Der Schaden selbst ist nicht do- kumentiert. Aktenkundig ist einzig die Fotografie einer vergleichbaren Version der an- geblich beschädigten Lampe. Die Beschwerdegegner, insbesondere Z _________, be- streiten die ihnen vorgeworfene Beschädigung der Lampe (vgl. S. 41 A/F 16). Der Scha- den und die Täterschaft ergeben sich damit einzig aus den Aussagen des Beschwerde- führers und seines Bruders, wobei der Beschwerdeführer selbst nicht gesehen hat, wer die Nachtleuchten entfernt und eine davon beschädigt hatte. Die Lampen haben sich auf dem Boden befunden, weshalb jederzeit die Gefahr bestand, dass jemand oder ein Tier darauf tritt. Es wäre möglich, dass ein allfälliger Schaden vor oder nach der Entfernung der Sache entstanden ist. Die Aussagen des Bruders sind denn auch mit Vorsicht zu würdigen, zumal er einerseits der Bruder des Beschwerdeführers und anderseits Mitei- gentümer der betreffenden Parzelle ist. Aufgrund der geringen Deliktsumme ist an den Tatverdacht höhere Anforderungen zu stellen, als bei schweren Delikten, bei welchen sich eine Anklageerhebung in der Regel aufdrängt, wenn ein Freispruch genauso wahr- scheinlich ist wie ein Schuldspruch (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.3). Die Beweislage ist vorliegend aber derart dürftig, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht erhärtet wer- den kann. Es sind denn auch keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die für eine nähere Aufklärung sorgen könnten. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Sachbeschädigung ist mithin zu bestätigen.
- 11 - 2.6 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenz- stein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 256 StGB). Die in Art. 256 StGB geschützten privaten Grenzsteine oder andern Grenz- zeichen dienen der Kenntlichmachung der Reichweite von Grundeigentum. Geschützt werden private Markierungen, die durch Vereinbarung oder Anerkennung zur Abgren- zung von Grundstücken untereinander bestimmt sind (vgl. Art. 668 ff. ZGB). Einseitig gesetzte Zeichen genügen nicht (BOOG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 256 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Tathandlungen des Beseitigens und Unkenntlichma- chens entsprechen der Urkundenunterdrückung gemäss Art. 254, diejenigen des Verrü- ckens und Verfälschens der Fälschung i. e. S. gem. Art. 251. Die Tathandlung des fal- schen Setzens entspricht der Falschbeurkundung i. S. v. Art. 251. Wie bei der Urkunde- fälschung (Art. 251 StGB) wird die Strafbarkeit subjektiv an den Vorsatz sowie die Ab- sicht geknüpft, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 2.6.1 Was den Vorwurf der Grenzverrückung betrifft, bestreiten die Beschuldigten vor- liegend nicht, die Holzpflöcke gesetzt zu haben. Indessen werden von Art. 256 StGB mit Blick auf das unter E. 2.6 Ausgeführte einzig private Markierungen geschützt, die durch Vereinbarung oder Anerkennung zur Abgrenzung von Grundstücken untereinander be- stimmt sind. Einseitig gesetzte Zeichen genügen demnach nicht. Es geht weder aus den Akten hervor noch wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass es sich hierbei um Grenzsteine bzw. Grenzzeichen im Sinne der Strafbestimmung Art. 256 StGB handelt. Mithin ist bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt, weshalb sich eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt und die Einstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgte. 2.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde in einem Punkt gutzuheissen und in zweien abzuweisen. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt zu zwei Dritteln. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Staatsanwaltschaft zu einem Drittel aufzuerlegen.
- 12 - Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah- ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall waren mehrere Sachverhaltskomplexe Streitge- genstand, weshalb es sich rechtfertigt die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’200.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der verbleibende Kostenvorschuss von Fr. 200.00 wird ihm zurückerstattet. Im Umfang von Fr. 400.00 gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Staatsanwaltschaft. 3.2 Die Beschwerdegegner haben sich vernehmen lassen, wobei nur Z _________ an- waltlich vertreten ist und Y _________ mit seiner kurzen Eingabe kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden ist. Die Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt (Art. 144 StGB), sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich entschädigungspflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Betreffend die Grenzverrückung ist der Beschwerdegegner durch den Staat zu entschädigen. Der Beschwerdeführer seinerseits ist für die teilweise Gut- heissung durch die Staatsanwaltschaft zu entschädigen. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners hat eine kurze Stellungnahme eingereicht. Die Parteientschädigung ist in Anwendung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 600.00 festzusetzen und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Wallis aufzuerlegen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat eine 9-seitige Beschwerdeschrift ver- fasst, wobei grossmehrheitlich der bereits dargelegte Sachverhalt und die Prozessge- schichte erläutert wurde. Unter Berücksichtigung des überwiegenden Unterliegens und der für den Obsiegensteil aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung des Be- schwerdeführers auf Fr. 400.00 festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
- 13 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Ak- ten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 wird X _________, Beschwerdeführer, zu Fr. 800.00 und der Staatanwaltschaft des Kantons Wallis zu Fr. 400.00 auferlegt. Die X _________ auferlegten Kosten werden mit dem Kosten- vorschuss verrechnet und die Restanz von Fr. 200.00 ihm zurückerstattet. 3. Der Kanton Wallis bezahlt X _________, Beschwerdeführer, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.00. 4. X _________, Beschwerdeführer, bezahlt Z _________, Beschwerdegegner, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. 5. Der Kanton Wallis bezahlt Z _________, Beschwerdegegner, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. Sitten, 6.Juni 2024